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Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union gewisse Änderungen des Abkommens zu billigen. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Artikel 10.14 des Abkommens Änderungen von Anhang 10 Teil 2 des Abkommens zu billigen, nachdem sie sich mit dem vom Rat bestellten Sonderausschuss gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags ins Benehmen gesetzt hat. Diese Ermächtigung sollte nicht für Änderungen an den Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 Abschnitt A Absatz 4 (Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schienenverkehr) und Absatz 5 (Dienstleistungen) des Abkommens gelten. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, Änderungen von Anhang 14-A und Anhang 14-B des Abkommens zu billigen.
Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es zweckmäßig, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union den Standpunkt zu billigen, der…
In Bezug auf Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß dessen Artikel 24 wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 der…
Für die Zwecke des Artikels 10.14 des Abkommens entscheidet die Kommission über den Standpunkt der Union zu Änderungen oder Berichtigungen der Verpflichtungen…
Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt, Änderungen des…
Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen, die gemäß Artikel 26 des Abkommens an dessen Anhängen vorgenommen werden, nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz…
Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt, Änderungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.