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In Artikel 2.35 Unterabsatz 2a des Abkommens ist vorgesehen, dass die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung annimmt.
Gemäß Artikel 2.35 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung —
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 2 des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten für die Durchführung des Absatzes 1 des genannten Artikels,…
Gemäß Artikel 2.28 Unterabsatz 2 a des Abkommens beschließt die mit Artikel 22.4 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ die für Bescheinigungen zu…
Auf ihrer ersten Sitzung am 1. Februar 2019 nimmt die Arbeitsgruppe „Wein“ den Beschluss über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von…
Um ein effizientes Funktionieren des im Abkommen vorgesehenen Systems zur Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen zu gewährleisten, sollte die…
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.