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Auf ihrer ersten Sitzung am 1. Februar 2019 nimmt die Arbeitsgruppe „Wein“ den Beschluss über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Union zu verwenden sind, und über die Modalitäten der Selbstzertifizierung an, um eine wirksame Umsetzung des Abkommens zu ermöglichen und so die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan zu vereinfachen. Die vorgesehenen Vordrucke und die vorgesehenen Modalitäten für die Selbstzertifizierung stehen im Einklang mit der Politik der Europäischen Union zur Erleichterung des Handels und zur Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung mit Drittländern, die mit der Union Abkommen geschlossen haben.
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine…
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine…
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 2 des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten für die Durchführung des Absatzes 1 des genannten Artikels,…
Gemäß Artikel 2.35 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung —
In Artikel 2.35 Unterabsatz 2a des Abkommens ist vorgesehen, dass die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung annimmt.
Gemäß Artikel 2.28 Unterabsatz 2 a des Abkommens beschließt die mit Artikel 22.4 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ die für Bescheinigungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.