Erwägungsgrund 3 32018D0294
Am 17. Januar 2018 hat die für die technische Durchführung zuständige Stelle (im Folgenden „Technisches Sekretariat der OVCW“) die Union um die Genehmigung ersucht, die im Beschluss (GASP) 2015/259 festgelegte Durchführungszeit um neun Monate zu verlängern, damit die Maßnahmen über das in Artikel 5 Absatz 2 jenes Beschlusses genannte Ende der Geltungsdauer hinaus weiter durchgeführt werden können.