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Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung von 1958 ist ein Vertrag, der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Es steht den Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen. Dem Abkommen sind 28 Vertragsparteien beigetreten, darunter sieben Unionsmitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechische Republik, Frankreich, Italien, Ungarn, Portugal und Slowakei).
Mit dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958 (im Folgenden „Lissabonner…
Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sollten Mitgliedstaaten, die noch nicht Partei des Lissabonner…
Sieben Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens: Bulgarien (seit 1975), die Tschechische Republik (seit 1993), Frankreich (seit 1966),…
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, haben nach dem Lissabonner Abkommen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen. Um einen…
Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels erklären gegenüber dem Internationalen Büro, dass sie den nationalen Schutz im Falle der Ursprungsbezeichnung…
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, schützen Ursprungsbezeichnungen von dritten Parteien jenes Abkommens. Damit sie ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.