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Mit dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958 (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) wurde ein besonderer Verband (im Folgenden „besonderer Verband“) im Rahmen des Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichtet, der mit der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) geschaffen wurde. Gemäß dem Lissabonner Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, in ihrem Gebiet die Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse der anderen Länder im Rahmen des besonderen Verbands, die als solche im Ursprungsland anerkannt und geschützt und beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) eingetragen sind, zu schützen, es sei denn, die Vertragsparteien erklären innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Mitteilung der Eintragung, dass sie keinen Schutz gewährleisten können.
Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung von 1958 ist ein Vertrag, der von der Weltorganisation…
Am 20. Mai 2015 wurde die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) angenommen,…
Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels erklären gegenüber dem Internationalen Büro, dass sie den nationalen Schutz im Falle der Ursprungsbezeichnung…
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, haben nach dem Lissabonner Abkommen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen. Um einen…
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, und unter uneingeschränkter Achtung ihrer…
Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sollten Mitgliedstaaten, die noch nicht Partei des Lissabonner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.