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Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
die Eintragung und der Schutz und die Kontrollen geografischer Angaben, die handwerkliche und industrielle Erzeugnisse bezeichnen, bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus deren geografischen Ursprung ergibt, und
geografische Angaben, die in das gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) erstellte internationale Register, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird, eingetragen werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „geografische Angaben“ Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Genfer Akte, einschließlich…
In Artikel 151 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ba) Verwaltung und Förderung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse,…
den als geschützte geografische Angabe eingetragenen Namen (im Folgenden „geschützte geografische Angabe“);
Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen…
die Art des Erzeugnisses,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.