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Es ist angebracht, die Vorschriften für von der Kommission eingeführte oder von Schweden vorgeschlagene Änderungen der Beihilferegelung zu spezifizieren, um die berechtigten Erwartungen der Begünstigten zu schützen und die Kontinuität der Regelung sicherzustellen, sodass die Ziele des Artikels 142 der Beitrittsakte wirksam weiterverfolgt werden können.
Schweden sollte die Beihilfen in seinen nördlichen Gebieten staffeln und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen Benachteiligung sowie…
Auf der Grundlage der Informationen über die Beihilferegelung gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung des nationalen und europäischen Kontexts der…
Schweden sollte sicherstellen, dass geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern durchgeführt werden. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die…
Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Schweden der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe Bericht erstatten. Um die…
Um eine angemessene Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter denen ein Beihilfevorschuss gewährt werden kann, die…
Schweden legt innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Grenzen die Bedingungen für die Beihilfegewährung für die verschiedenen Kategorien von Begünstigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.