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Auf der Grundlage der Informationen über die Beihilferegelung gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung des nationalen und europäischen Kontexts der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie anderer relevanter Faktoren legt Schweden der Kommission bis zum 1. Juli 2028 geeignete Vorschläge für eine Verlängerung und Änderung der im Rahmen dieses Beschlusses genehmigten Beihilfe vor.
Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere bei Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen oder bei Änderung der Höhe etwaiger genehmigter einzelstaatlicher Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, so kommt jede Anpassung der mit diesem Beschluss genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt.
Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 20, 21, 24, 26 bis 30, 33, 43, 46, 48, 50 und 52, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 12 erfüllen, nach Ablauf von…
Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 14, 17, 41 bis 44 und 46, Beihilferegelungen gemäß den Artikel 49 und 50, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 12…
Bis zum 22. April 2013 legen die Mitgliedstaaten der Kommission die Entwürfe der Änderungen vor, mit denen ihre POSEI-Programme an die durch Artikel 30 Absatz 5…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres über den Betrag und die Berechnung der während…
Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere auf der Grundlage von Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für…
Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere bei Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.