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Nach Artikel 38 Absatz 8 der IUU-Verordnung schlägt die Kommission die Kündigung geltender bilateraler Fischereiabkommen oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit einem nichtkooperierenden Drittland vor, wenn das Abkommen die Kündigung vorsieht, falls diese Land die Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht einhält.
Die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Ländern vor, sofern darin vorgesehen ist, dass…
Die Kommission kann im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen oder im Rahmen der regionalen…
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (im Folgenden „IUU-Verordnung“) kann die Kommission die Drittländer ermitteln, die bei der…
Nach Artikel 12 des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren kann das Abkommen gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie die Nichterfüllung der…
Die Kommission übermittelt im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten oder von…
Deshalb empfiehlt es sich, das Fischereiabkommen zwischen der EU und den Komoren zu kündigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.