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Es ist davon auszugehen, dass ein Schiff einer Nichtvertragspartei die Wirksamkeit dieser Verordnung untergraben und IUU-Fischerei betrieben hat, wenn es
beim Fischfang im Regelungsbereich gesichtet oder durch andere Mittel identifiziert wurde,
an Umladungen mit einem anderen Schiff einer Nichtvertragspartei beteiligt war, das beim Fischfang innerhalb oder außerhalb des Regelungsbereichs gesichtet oder identifiziert wurde, und/oder
auf der IUU-Liste der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis , der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun , der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch , der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik , der Thunfischkommission für den Indischen Ozean , der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer , der Fischereikommission für den Nordostatlantik , der Fischereikommission für den Nordpazifik , der Fischereiorganisation für den Südostatlantik , des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean , der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik und der Kommission für die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik geführt wird.
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