Erwägungsgrund 38 32008R1005
Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern ist unabdingbar, um sicherzustellen, dass IUU-Fischerei ordnungsgemäß untersucht und bestraft wird und dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden können. Zur Stärkung einer solchen Zusammenarbeit sollte ein System der gegenseitigen Unterstützung eingerichtet werden.