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Nach Artikel 12 des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren kann das Abkommen gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei dies rechtfertigen. Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums von sieben Jahren bzw. jedes weiteren Zeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Die Versendung der Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
Nach Artikel 11 des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren gilt das Abkommen für einen Zeitraum von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten und…
Deshalb empfiehlt es sich, das Fischereiabkommen zwischen der EU und den Komoren zu kündigen.
Sobald der vorliegende Beschluss in Kraft getreten ist, unterrichtet die Kommission die Union der Komoren im Namen der Europäischen Union über die Kündigung des…
Nach Artikel 38 Absatz 8 der IUU-Verordnung schlägt die Kommission die Kündigung geltender bilateraler Fischereiabkommen oder partnerschaftlicher…
Das am 6. März 2008 in Kraft getretene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden…
Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, so muss sie gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens diese Absicht der anderen Vertragspartei schriftlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.