Erwägungsgrund 2 32018D0757
Eines der Ziele des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren bestand darin, zu gewährleisten, dass die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU-) Fischerei verhindert wird.