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Im Einklang mit einem Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 wurde die Union der Komoren darüber unterrichtet, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird, und dies aus folgenden Gründen: Billigflaggenpolitik der komorischen Behörden; Hinweise auf illegale Fangtätigkeiten der komorischen Flotte; unzureichende oder nicht vorhandene Überwachungs- und Kontrollkapazitäten der Behörden der Komoren; und veraltete komorische Fischerei-Rechtsvorschriften.
Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen…
Die Kommission veröffentlicht die Liste der nichtkooperierenden Drittländer im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die…
Land, das darüber informiert wurde, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft wird;
In Anbetracht des anhaltenden Versäumnisses der Union der Komoren, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat…
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (im Folgenden „IUU-Verordnung“) kann die Kommission die Drittländer ermitteln, die bei der…
Die Union der Komoren wurde gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1332 des Rates in die mit Durchführungsbeschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.