Erwägungsgrund 32 32008R1005
Handelsmaßnahmen gegenüber anderen Staaten werden vom Rat angenommen. Da bei der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Staaten auch handelspolitische Maßnahmen gegen die betreffenden Staaten festgelegt werden sollten, sollte der Rat sich das Recht vorbehalten, in diesem speziellen Fall die Durchführungsbefugnisse selbst wahrzunehmen.