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In Anbetracht des anhaltenden Versäumnisses der Union der Komoren, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachzukommen und Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu treffen, wurde die Union der Komoren mit Durchführungsbeschluss (EU) 2017/889 der Kommission gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft. Die Union der Komoren hat es nach dieser Einstufung weiterhin versäumt, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen…
als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung auf die IUU-Liste gesetzt wurde; oder
Die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Ländern vor, sofern darin vorgesehen ist, dass…
Im Einklang mit einem Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 wurde die Union der Komoren darüber unterrichtet, dass sie von der Kommission möglicherweise…
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (im Folgenden „IUU-Verordnung“) kann die Kommission die Drittländer ermitteln, die bei der…
Die Union der Komoren wurde gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1332 des Rates in die mit Durchführungsbeschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.