Erwägungsgrund 2 32019D1002
Am 4. Dezember 2018 hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2018/2020 festgestellt, dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte, um der Empfehlung vom 22. Juni 2018 nachzukommen. Daraufhin forderte der Rat am 4. Dezember 2018 Rumänien in einer überarbeiteten Empfehlung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 4,5 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung um 1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) entspricht. Er empfahl Rumänien zudem, etwaige unerwartete Mehreinnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, und stellte fest, dass Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos in einer wachstumsfreundlichen Weise gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien eine Frist bis zum 15. April 2019, um einen Bericht über die auf die Empfehlung vom 4. Dezember 2018 hin ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.