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1. Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 dieses Protokolls erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: 2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels gelten, sind alle in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire an diesem Erzeugnis insgesamt vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen;
Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;
einfaches Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
Bügeln von Textilien;
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder das Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen;
Schlachten von Tieren.
einfaches Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.
Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Protokolls.
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
die technischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäß angewandt wurden; oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.