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1. Das Nationale Forschungsinstitut für Brauerei – unter Aufsicht des japanischen Finanzministeriums – a) bestimmt die in Japan für die Selbstzertifizierung gemäß Artikel 2.28 des Abkommens über eine Wirtschaftspartnerschaft zugelassenen Erzeuger einzeln; b) überwacht und kontrolliert die zugelassenen Erzeuger und c) meldet der Europäischen Union — zwei Mal jährlich in den Monaten Januar und Juli die Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger zusammen mit deren amtlichen Registrierungsnummern und — unverzüglich jede Änderung der Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger sowie etwaige Widerrufe von Zulassungen. · · 2. Die Europäische Union veröffentlicht und aktualisiert unverzüglich die Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger in der Liste der zuständigen Stellen, benannten Laboratorien und zugelassenen Weinerzeuger und -verarbeiter von Drittländern zur Erstellung von VI-1-Dokumenten für Weineinfuhren in die EU, die auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission abrufbar ist: ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/wine/lists/06.pdf
In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5…
Text von Bild VORDRUCK FÜR DIE SELBSTZERTIFIZIERUNG FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN MIT URSPRUNGIN JAPAN IN DIE EUROPÄISCHE UNION (1) 1. Ausführer…
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine…
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine…
Auf ihrer ersten Sitzung am 1. Februar 2019 nimmt die Arbeitsgruppe „Wein“ den Beschluss über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von…
Text von Bild VORDRUCK FÜR DIE VOM NATIONALEN FORSCHUNGSINSTITUT FÜR BRAUEREI [NATIONAL RESEARCH INSTITUTEOF BREWING, NRIB] AUSGESTELLTE BESCHEINIGUNG FÜR DIE…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.