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Text von Bild VORDRUCK FÜR DIE SELBSTZERTIFIZIERUNG FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN MIT URSPRUNGIN JAPAN IN DIE EUROPÄISCHE UNION (1) 1. Ausführer (Name, Vorname und vollständige Anschrift) Ausstellendes Drittland: JAPAN Vereinfachte VI 1 Laufende Nummer (2): DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN,TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIEEUROPÄISCHE UNION 2. Empfänger (Name und Anschrift) 3. Sichtvermerk der Zollstelle (amtlichen Eintragungen der EU vorbehalten) 4. Beförderungsmittel und Beförderungsdetails (3) 5. Abladeort (falls nicht mit 2 identisch) 6. Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses (4) 7. Menge in l/hl/kg 8. Anzahl der Behälter (5) 9. Bescheinigung „Das oben genannte Erzeugnis ist zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und entspricht den Begriffsbestimmungen und önologischen Verfahren gemäß Kapitel 2 Abschnitt C des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft. Es wurde von einem Erzeuger hergestellt, der einzeln von der nationalen Steuerbehörde Japans für die Weinerzeugung sowie vom Nationalen Forschungsinstitut für Brauerei (National Research Institute of Brewing, NRIB) für die Selbstzertifizierung zugelassen wurde. Der Erzeuger unterliegt der Kontrolle und Aufsicht durch die NRIB.“ Name, Anschrift und Registrierungs-/Zulassungsnummer des zugelassenen Erzeugers: Zuständige Einrichtung (vollständiger Name und vollständige Anschrift): Ausstellungsort und Datum: Nationales Forschungsinstitut für Brauerei unter der Aufsicht des japanischen Finanzministeriums 3-7-1, Kagamiyama, Higashihiroshima, Hiroshima, Japan Stempel des zugelassenen Erzeugers: Unterschrift des zugelassenen Erzeugers: (1) Gemäß Artikel 2.28 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft. (2) Hierbei handelt es sich um die Rückverfolgbarkeitsnummer des vom NRIB zugeteilten Loses. (3) Bitte angeben: Beförderung bis zum Eintrittsort in die EU; Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Name des Schiffes usw. (4) Mit folgenden Angaben versehen: — Handelsbezeichnung entsprechend den Angaben auf dem Etikett (wie Name des Erzeugers, Weinbaugebiet, Markenname usw.); — Name des Ursprungslandes: [„Japan“ eintragen]; — gegebenenfalls Name der g. A.; — tatsächlicher Alkoholgehalt; — Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“); — Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code). (5) Der Ausdruck „Behälter“ bezeichnet ein Weinbehältnis mit einem Inhalt von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behälter kann die Anzahl der Flaschen sein. Text von Bild 10. ANALYSEBULLETIN (Beschreibung der analytischen Eigenschaften des vorgenannten Erzeugnisses) BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT: Keine Angaben erforderlich BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENSAFT: — vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent: BEI ALLEN ERZEUGNISSEN: — Gesamtschwefeldioxidgehalt: — Gesamtsäuregehalt: Stempel des zugelassenen Erzeugers: Ausstellungsort und Datum: Unterschrift, Name und Anschrift der zugelassenen Erzeugers: Text von Bild Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten) Menge 11. Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments 12. Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument) 13. Siegel der zuständigen Behörde Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben 14. Ergänzende Bemerkungen
Text von Bild VORDRUCK FÜR DIE VOM NATIONALEN FORSCHUNGSINSTITUT FÜR BRAUEREI [NATIONAL RESEARCH INSTITUTEOF BREWING, NRIB] AUSGESTELLTE BESCHEINIGUNG FÜR DIE…
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine…
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine…
1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes…
In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben: 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift,…
Text von Bild EUROPÄISCHE UNION ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 1 1. Antragsteller (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer) 2. Ausstellungsnummer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.