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Gemäß Artikel 2.28 Absatz 2 des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten für die Durchführung des Absatzes 1 des genannten Artikels, insbesondere die zu verwendenden Vordrucke sowie die Angaben, die das Zertifikat enthalten muss.
Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen.
Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen stellen allen Unternehmern oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit…
Gemäß Artikel 2.28 Unterabsatz 2 a des Abkommens beschließt die mit Artikel 22.4 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ die für Bescheinigungen zu…
Gemäß Artikel 2.35 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung —
In Artikel 2.35 Unterabsatz 2a des Abkommens ist vorgesehen, dass die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung annimmt.
Auf ihrer ersten Sitzung am 1. Februar 2019 nimmt die Arbeitsgruppe „Wein“ den Beschluss über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.