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Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger, als Nachweis dafür aus, dass die Anforderungen an die Einfuhr und den Verkauf von in den Artikeln 2.25, 2.26 oder 2.27 des Abkommens genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die bzw. in der Union erfüllt sind.
eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes…
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine…
Auf ihrer ersten Sitzung am 1. Februar 2019 nimmt die Arbeitsgruppe „Wein“ den Beschluss über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von…
1. Das Nationale Forschungsinstitut für Brauerei – unter Aufsicht des japanischen Finanzministeriums – a) bestimmt die in Japan für die Selbstzertifizierung…
Die Weineinfuhren im Rahmen von Zugeständnissen gemäß den Abkommen mit bestimmten Drittländern sind an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden, die bestätigt,…
Um ein effizientes Funktionieren des im Abkommen vorgesehenen Systems zur Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen zu gewährleisten, sollte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.