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Beschränkt die Kommission das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte Recht betroffener Personen auf Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten ganz oder teilweise, so informiert sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Zugang unverzüglich schriftlich über die angewandte Beschränkung und die wichtigsten Gründe dafür. Die Kommission teilt der betroffenen Person auch mit, dass sie die Möglichkeit hat, eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.
Die Unterrichtung über die Gründe für die in Absatz 1 genannte Beschränkung kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn dies dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.
Die Kommission erfasst die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 5.
Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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