Erwägungsgrund 15 32020D0969
Zur Aufrechterhaltung einer wirksamen Zusammenarbeit muss die Kommission die Rechte betroffener Personen unter Umständen auch beschränken, um Informationen mit personenbezogenen Daten zu schützen, die von anderen Kommissionsdienststellen, Organen oder Einrichtungen der Union stammen. Zu diesem Zweck sollte der DSB diese Dienststellen, Organe oder Einrichtungen zu den einschlägigen Gründen für die Beschränkungen sowie zu deren Erforderlichkeit und Angemessenheit konsultieren.