Erwägungsgrund 4 32019D0165
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 AEUV verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates, ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig muss die Kommission die strengen Regeln der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses beachten und die Achtung der Verfahrensrechte von Betroffenen und Zeugen gewährleisten, insbesondere die Unschuldsvermutung des Betroffenen.