Erwägungsgrund 4 32019D0236
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission als für die Kontrolle zuständige Behörde verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig hat die Kommission die in Artikel 9 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 festgelegten strengen Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten.