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Am 7. Oktober 2019 hat der Rat gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV einstimmig den Beschluss (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Union zur Genfer Akte angenommen. In Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 ist Folgendes bestimmt: „Die Mitgliedstaaten, die es wünschen, werden ermächtigt, im Interesse der Union unter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren oder ihr beizutreten.“ In Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/1754 ist vorgesehen, dass die Union und die Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im besonderen Verband von der Kommission vertreten werden. Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/1754 sieht weiter vor, dass die Union für die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifizieren oder ihr beitreten, zuständig ist.
Am 27. Juli 2018 legte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates…
Die Union sollte bestrebt sein, die Frage ihres Stimmrechts in der Versammlung des besonderen Verbands der Genfer Akte zu regeln, damit sichergestellt ist, dass…
Angesichts dieser spezifischen Umstände ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/1754 zu ändern, um die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten der…
Im besonderen Verband werden die Union und die Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, gemäß Artikel 17 Absatz 1 des…
Die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten beziehungsweise ihr Beitritt sollte jedoch unter uneingeschränkter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der…
In einer in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärung zur Annahme des Beschlusses (EU) 2019/1754 erhob die Kommission Einwände gegen die Möglichkeit, dass alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.