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Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) entschieden, dass die Aushandlung der Genfer Akte in die ausschließliche Zuständigkeit fällt, die Artikel 3 Absatz 1 AEUV der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Artikel 207 Absatz 1 AEUV überträgt.
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Bereiche, die unter die Genfer Akte fallen. Das wurde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 25.…
Am 7. Oktober 2019 hat der Rat gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV einstimmig den Beschluss (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Union zur Genfer Akte angenommen.…
Am 27. Juli 2018 legte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss…
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach…
Ausländische Direktinvestitionen fallen in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV hat die Union in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.