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Die Union sollte bestrebt sein, die Frage ihres Stimmrechts in der Versammlung des besonderen Verbands der Genfer Akte zu regeln, damit sichergestellt ist, dass sie gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Genfer Akte wirksam bei den Beschlussfassungsverfahren mitwirken kann. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die es wünschen, auch ermächtigt werden, im Interesse der Union die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren oder gegebenenfalls ihr beizutreten.
Es müssen Regeln festgelegt werden, die es der Union erlauben, im eigenen Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr…
Die Union übt ihr Stimmrecht in der Versammlung des besonderen Verbands aus, und die Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten…
Die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten beziehungsweise ihr Beitritt sollte jedoch unter uneingeschränkter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der…
Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, das Übereinkommen in Bezug auf jene Teile des Übereinkommens, die in die ausschließliche Zuständigkeit der…
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit für die unter die Genfer Akte fallenden Bereiche sowie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit ihren umfassenden…
Daher sollten die Mitgliedstaaten für die Teile des Protokolls, die gemäß Artikel 153 Absatz 2 AEUV in die Zuständigkeit der Union fallen, zu dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.