Erwägungsgrund 11 32019D1843
Die Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs gemäß diesem Beschluss beschränken sich auf die hiermit eingegangenen Verpflichtungen.
Die Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs gemäß diesem Beschluss beschränken sich auf die hiermit eingegangenen Verpflichtungen.