Erwägungsgrund 1 32019D1904
Gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bedeutet „„genetisch veränderter Organismus (GVO)“: ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist“. Durch Listen von Verfahren werden diese Begriffsbestimmung ergänzt und wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt. Die Begriffsbestimmung und die Listen von Verfahren wurden im Lichte der Zuchtverfahren erstellt, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2001/18/EG verfügbar und gebräuchlich waren.