Erwägungsgrund 5 32019D1904
Nach Auffassung des Rates ist eine Untersuchung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, insbesondere Artikel 10 über die Anwendung der Artikel 225 und 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, erforderlich, um die Situation zu klären —