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Artikel 1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung ergänzen und präzisieren das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere Artikel 69 (Vermittlung). (2) Zweck dieser Verfahrensordnung ist es, den Vertragsparteien zu ermöglichen, etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten mithilfe eines umfassenden und zügigen Vermittlungsverfahrens einvernehmlich zu lösen. (3) Im Rahmen der vorliegenden Verfahrensordnung ist unter "Vermittlung" (Mediation) jedes Verfahren zu verstehen, in dem die Vertragsparteien einen Vermittler (Mediator) ersuchen, sie bei der gütlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten zu unterstützen, unabhängig davon, wie das Verfahren bezeichnet wird. Artikel 2 Einleitung des Verfahrens (1) Eine Vertragspartei kann jederzeit schriftlich darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten. Das Ersuchen muss hinreichend detailliert sein, dass daraus das Begehren der beschwerdeführenden Vertragspartei eindeutig ersichtlich wird. Außerdem muss darin a) die jeweilige strittige Maßnahme genau bezeichnet werden, b) dargelegt werden, welche angeblichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei auf den Handel zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, c) erläutert werden, warum nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Kausalzusammenhang zwischen der Maßnahme und diesen Auswirkungen besteht. (2) Das Vermittlungsverfahren kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien eingeleitet werden. Ersucht eine Vertragspartei um Vermittlung nach Absatz 1, so prüft die andere Vertragspartei das Ersuchen und antwortet darauf schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach dessen Erhalt. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt. Artikel 3 Auswahl des Vermittlers (1) Zu Beginn des Vermittlungsverfahrens wählen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler aus, spätestens jedoch 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Vermittlungsersuchen. (2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist der Vermittler weder Bürger der einen noch der anderen Vertragspartei. (3) Der Vermittler gibt eine schriftliche Erklärung ab, in der er seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie seine Verfügbarkeit für das Vermittlungsverfahren bestätigt. (4) Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Vermittler. Artikel 4 Ablauf des Vermittlungsverfahrens (1) Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit über die strittige Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. (2) Der Vermittler kann den Ansatz wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit über die betreffende Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Insbesondere hat er die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren, die Hilfe von Sachverständigen und Interessenträgern in Anspruch zu nehmen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Bevor der Vermittler aber Sachverständige und Interessenträger zur Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, konsultiert er die Vertragsparteien. Will sich der Vermittler mit einer Vertragspartei und/oder deren Berater allein treffen oder austauschen, so bringt er dies der anderen Vertragspartei davor oder so schnell wie möglich nach seinem unilateralen Treffen oder Austausch mit erstgenannten Vertragspartei zur Kenntnis. (3) Der Vermittler kann den Vertragsparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich sogar auf eine andere Lösung einigen. Der Vermittler hat sich indessen jeder Beratung oder Stellungnahme über die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit dem Abkommen zu enthalten. (4) Das Verfahren findet im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien an einem anderen Ort oder auf andere Weise. (5) Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft. (6) Die Lösung kann durch Beschluss des WPA-Ausschusses angenommen werden. Die einvernehmlichen Lösungen werden öffentlich bekannt gemacht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf allerdings keine Informationen enthalten, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden. (7) Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt ihnen der Vermittler schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem er zusammenfasst, welche Maßnahme in dem Verfahren strittig war, und zu welcher einvernehmlichen Lösung die Vertragsparteien letztlich gelangt sind, wobei auch etwaige Zwischenlösungen aufzuführen sind. Der Vermittler räumt den Vertragsparteien eine Frist von fünfzehn Tagen ein, in der sie zu dem Berichtsentwurf Stellung nehmen können. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Vermittler ihnen innerhalb von weiteren fünfzehn Tagen den endgültigen schriftlichen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens enthalten. Artikel 5 Ende des Vermittlungsverfahrens Das Verfahren endet a) am Tag der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; b) am Tag einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgten schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären; c) am Tag einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie im Rahmen des Vermittlungsverfahrens einvernehmliche Lösungen und alle Ratschläge und alle Lösungsvorschläge des Vermittlers geprüft hat. Diese Erklärung darf nicht vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verfahrensordnung festgelegten Frist abgegeben werden; oder d) am Tag der Erzielung eines gegenseitigem Einvernehmens der Vertragsparteien in jeder Phase des Verfahrens. Artikel 6 Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung (1) Haben die Vertragsparteien sich auf eine einvernehmliche Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung fristgerecht umzusetzen. (2) Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei fristgerecht schriftlich über alle Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung. Artikel 7 Vertraulichkeit und Verhältnis zum Streitbeilegungsverfahren (1) Alle Informationen in Verbindung mit dem Vermittlungsverfahren müssen vertraulich bleiben, sofern ihre Offenlegung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder für die Umsetzung oder die Durchsetzung der im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zwischen den Vertragsparteien erzielten Vereinbarung notwendig wird. (2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung alle Verfahrensschritte, einschließlich aller Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet. Die Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die der Öffentlichkeit bereits bekannt sind. (3) Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Streitbeilegungsbestimmungen des Abkommens oder anderer einschlägiger Übereinkünfte unberührt. (4) Die Vertragsparteien sind nicht dazu verpflichet, vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens Konsultationen einzuleiten. Allerdings sollte eine Vertragspartei grundsätzlich die anderen einschlägigen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen des Abkommens ausschöpfen, bevor sie ein Vermittlungsverfahren einleitet. (5) Folgendes darf im Rahmen anderer Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Schiedspanel berücksichtigt werden: a) Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung zusammengetragen wurden, b) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung im Zusammenhang mit der Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war, c) Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers. (6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Vermittler keinem Schiedspanel angehören, das im Rahmen eines nach dem Abkommen oder nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens tätig ist und sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Vermittler tätig war. Artikel 8 Anwendung der Verfahrensordnung für Schiedspanels Artikel 3 (Notifikationen) – unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der vorliegenden Verfahrensordnung –, Artikel 15 (Kosten), Artikel 16 (Arbeitssprache für das Verfahren, Übersetzung und Verdolmetschung) und Artikel 17 (Berechnung der Fristen) der Verfahrensordnung für Schiedspanels gelten sinngemäß. Artikel 9 Überprüfung Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses konsultieren die Vertragsparteien einander in der Frage, ob das Vermittlungsverfahren im Lichte der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung eines entsprechenden WTO-Mechanismus möglicherweise geändert werden muss.
I. Ziel 1. Das in diesem Dokument dargestellte Mediationsverfahren nach Artikel 21.6 des Abkommens soll die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für diese Geschäftsordnung und gemäß Teil III des Abkommens (Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten) bezeichnet der Ausdruck…
Für die Verfahren bei Einbindung eines Panels (im Folgenden „Panelverfahren“) nach Kapitel 21 (Streitbeilegung) Abschnitt C des Abkommens gelten folgende…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck — Berater eine natürliche Person, die von einer Vertragspartei beauftragt…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck — Schiedsrichter: ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens…
14.12.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 328/21 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.