Art. 34 32019D1961
Austausch von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET mit den Mitgliedstaaten
(1)
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET dürfen nur dann an Mitgliedstaaten weitergegeben werden, wenn der Empfänger Kenntnis davon haben muss und sicherheitsüberprüft ist.
(2)
Verschlusssachen der Mitgliedstaaten mit einer gleichwertigen nationalen EinstufungskennzeichnungDie Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade der Mitgliedstaaten findet sich in Anhang I des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444. , die der Kommission übermittelt wurden, müssen genauso geschützt werden wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET.