Erwägungsgrund 2 32019D1963
Nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 sollen als Verschlusssache eingestufte Verträge in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Sicherheitsbehörde, der beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden; die Mitgliedstaaten haben in dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (2011/C 202/05), vereinbart sicherzustellen, dass alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen, die von der Kommission herausgegebene Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, einer entsprechenden Sicherheitsprüfung unterzogen wurden und einen angemessenen Schutz gewährleisten können, der demjenigen entspricht, der durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen mit einer entsprechenden Einstufungskennzeichnung gewährt wird.