Erwägungsgrund 4 32019D1963
Die Durchführungsbestimmungen der Kommission über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Verträge sollten daher auch größtmögliche Einheitlichkeit gewährleisten und den vom Sicherheitsausschuss des Rates am 13. Dezember 2016 gebilligten Leitlinien für den Geheimschutz in der Wirtschaft sowie den Artikeln 7 und 22 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung tragen.