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Als Verschlusssache eingestufte Verträge werden nur an in einem Mitgliedstaat registrierte Wirtschaftsteilnehmer oder an in einem Drittstaat registrierte oder von einer internationalen Organisation gegründete Wirtschaftsteilnehmer vergeben, wenn der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein Geheimschutzabkommen mit der Europäischen Union oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission geschlossen hat .
Vor der Ausschreibung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags legt der öffentliche Auftraggeber den Geheimhaltungsgrad der Informationen fest, die den Bietern zur Verfügung gestellt werden könnten. Der öffentliche Auftraggeber legt zudem die maximale Sicherheitseinstufung von Informationen, die bei der Durchführung des Auftrags, Programms oder Projekts generiert werden, oder zumindest die voraussichtliche Menge und Art der zu produzierenden oder zu bearbeitenden Informationen sowie die Notwendigkeit eines Kommunikations- und Informationssystems für Verschlusssachen fest.
Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Auftragsbekanntmachung für als Verschlusssache eingestufte Verträge Informationen über die besonderen Sicherheitsanforderungen für Verschlusssachen enthält. Anhang I enthält ein Muster für entsprechende Informationen in Auftragsbekanntmachungen.
Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ den Bietern erst offengelegt werden, nachdem sie eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, mit der sie verpflichtet werden, EU-VS gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und seinen Durchführungsbestimmungen zu bearbeiten und zu schützen.
Alle Auftragnehmer, die gehalten sind, Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ innerhalb ihrer Räumlichkeiten zu bearbeiten oder aufzubewahren, sei es während der Erfüllung des als Verschlusssache eingestuften Vertrags selbst oder in der vorvertraglichen Phase, müssen in Besitz eines entsprechenden Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sein. Im Folgenden werden die drei Szenarien beschrieben, die während der Ausschreibungsphase für einen als Verschlusssache eingestuften Vertrag, der EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfasst, auftreten können:
Kein Zugang zu EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in der Ausschreibungsphase: Betrifft die Auftragsbekanntmachung oder die Aufforderung zur Angebotsabgabe einen Auftrag, der EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfasst, ohne dass der Bieter die betreffenden Informationen in der Ausschreibungsphase bearbeiten muss, so wird ein Bieter nicht von der Ausschreibung ausgeschlossen, weil er nicht über einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen verfügt.
Zugang zu EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des öffentlichen Auftraggebers während der Ausschreibungsphase: Der Zugang wird dem Personal des Bieters gewährt, das über eine entsprechende Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal verfügt und Kenntnis von den betreffenden Verschlusssachen haben muss. Bevor ein entsprechender Zugang gewährt wird, prüft der öffentliche Auftraggeber über die Sicherheitsstelle der Kommission gemeinsam mit der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde, ob in dieser Phase nach den nationalen Rechtsvorschriften auch ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erforderlich ist.
Bearbeitung oder Speicherung bzw. Aufbewahrung von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des Bieters während der Ausschreibungsphase: Ist es gemäß der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe erforderlich, dass Bieter EU-VS in ihren Räumlichkeiten bearbeiten oder aufbewahren, so muss der Bieter über einen entsprechenden Sicherheitsbescheid für Einrichtungen verfügen. In diesem Fall vergewissert sich der öffentliche Auftraggeber über die Sicherheitsstelle der Kommission bei der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde, dass dem Bieter ein entsprechender Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erteilt wurde. Der Zugang wird dem Personal des Bieters gewährt, das über eine entsprechende Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal verfügt und Kenntnis von den betreffenden Verschlusssachen haben muss.
Grundsätzlich ist für den Zugang zu als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Verschlusssachen weder in der Ausschreibungsphase noch bei der Ausführung des Auftrags ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erforderlich. Verlangen Mitgliedstaaten — wie in Anhang IV aufgelistet — nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften für Aufträge oder Unteraufträge des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen, so dürfen diese nationalen Anforderungen anderen Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen oder Bieter, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer aus Mitgliedstaaten, die für den Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED keinen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen verlangen, nicht von entsprechenden Aufträgen/Unteraufträgen oder von diese betreffenden Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Diese Aufträge werden in den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften ausgeführt.
Ist für die Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Vertrags ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erforderlich, so richtet der öffentliche Auftraggeber über die Sicherheitsstelle der Kommission unter Verwendung eines Auskunftsformulars betreffend einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen ein Ersuchen an die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers. Anhang III Unteranhang D enthält ein Muster eines entsprechenden Auskunftsformulars . Der als Verschlusssache eingestufte Auftrag wird erst erteilt, wenn die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers bestätigt hat, dass der Bieter über einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen verfügt. Die Antwort auf ein entsprechendes Ersuchen erfolgt nach Möglichkeit innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Übermittlung des Ersuchens.
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