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Sobald die Auswahl- und Vergabeverfahren von der beauftragten Zentralbank unter den oben genannten Voraussetzungen abgeschlossen wurden, führt die beauftragte Zentralbank alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen durch, um mit allen ausgewählten Teilnehmern im Namen und im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems einen Konzessionsvertrag abzuschließen. Zu diesem Zweck übertragen die Zentralbanken des Eurosystems der beauftragten Zentralbank mittels separater Vollmacht zum Handeln im Namen und Interesse der Zentralbanken des Eurosystems (offene Stellvertretung) die Befugnis, die Konzessionsverträge zu unterzeichnen.
Nach der Unterzeichnung des Konzessionsvertrags führt ein ESMIG-Netzwerkdienstleister einen Netzwerkakzeptanztest durch. Wenn der ESMIG-Netzwerkdienstleister den Netzwerkakzeptanztest nicht erfolgreich durchführt, wird der Konzessionsvertrag beendet. In diesem Fall vergibt die beauftragte Zentralbank eine Konzession an den an nächster Stelle nach dem ausgewählten Teilnehmer stehenden Teilnehmer, zu denselben Bedingungen, die für den ursprünglichen Konzessionsvertrag galten, und auf Grundlage des Angebots, das der an nächster Stelle stehende Teilnehmer während des Auswahlverfahrens abgegeben hat.
Unbeschadet der folgenden Absätze beträgt die Laufzeit für eine im Rahmen des Auswahlverfahrens erteilte Konzession zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sodass der ESMIG-Netzwerkdienstleister die Möglichkeit hat, die für die Durchführung der Dienstleistungen getätigten Investitionen auszugleichen und — unter Berücksichtigung der erforderlichen Investitionen zur Erreichung der spezifischen vertraglichen Ziele — einen Rendite aus dem investierten Kapital zu erzielen.
Wird ein Konzessionsvertrag mit einem ESMIG-Netzwerkdienstleister vor Ablauf ihrer Laufzeit, jedoch nach der erfolgreichen Durchführung des Netzwerkakzeptanztests, beendet, so kann der Marktinfrastrukturrat nach eigenem Ermessen entweder auf die Vergabe einer Ersatzkonzession verzichten, die Konzession demjenigen Teilnehmer des Auswahlverfahrens anbieten, der an nächster Stelle in der Rangliste steht, oder, sofern die vorgenannte Option durch die Rangliste ausgeschlossen ist, im Anschluss an ein neues von der beauftragten Bank durchzuführendes Vergabeverfahren einen neuen Konzessionsvertrag an einen anderen Netzwerkdienstleister vergeben. Der neue Konzessionsvertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren.
Der beauftragten Zentralbank wird die Befugnis übertragen, die Zentralbanken des Eurosystems gegenüber den ESMIG-Netzwerkdienstleistern und anderen Dritten im Zusammenhang mit den Verbindungsdienstleistungen zu vertreten sowie die Konzessionsverträge im Namen und Interesse der Zentralbanken des Eurosystems auf laufender Basis zu verwalten, u. a. durch die Geltendmachung, einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung, von Rechten und Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems, insbesondere im Hinblick auf Vertragsverletzungen, Schadensersatz, Beendigung oder Anfechtung eines Vertrags oder andere Vertragsänderungen. Die beauftragte Zentralbank berichtet dem Marktinfrastrukturrat darüber und befolgt die von diesem erteilten Anweisungen.
Die beauftragte Zentralbank trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der im Zusammenhang mit den Konzessionsverträgen bestehenden Verpflichtungen der Zentralbanken des Eurosystems sowie gegebenenfalls der beauftragten Zentralbank, berichtet dem Marktinfrastrukturrat darüber und befolgt alle dessen damit zusammenhängenden Anweisungen.
Die beauftragte Zentralbank nimmt sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Klageschriften in Verbindung mit einem Konzessionsvertrag entgegen und ist zur Annahme der Klagezustellung ermächtigt, um ihr die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems und gegebenenfalls der beauftragten Zentralbank im Zusammenhang mit einem Konzessionsvertrag zu ermöglichen.
Unbeschadet von Artikel 5 erstatten die Zentralbanken des Eurosystems der beauftragten Zentralbank alle angemessenen Ausgaben, die ihr im Rahmen der Verwaltung und Überwachung der Konzessionsverträge gemäß den Absätzen 5 bis 7 anfallen.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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