Erwägungsgrund 22 32014L0023
Die Begriffe „ausschließliche Rechte“ und „besondere Rechte“ sollten definiert werden, da diese Begriffe für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und den Begriff des Auftraggebers ausschlaggebend sind. Es sollte klargestellt werden, dass Einrichtungen, die weder Auftraggeber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a noch öffentliche Unternehmen sind, dieser Richtlinie nur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben. Sie sind jedoch nicht als Auftraggeber einzustufen, wenn diese Rechte mittels eines auf objektiven Kriterien beruhenden und insbesondere Unionsrechtsvorschriften entsprechenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahrens gewährt wurden. Zu diesen Rechtsvorschriften sollten die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gehören. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Aufzählung von Rechtsvorschriften nicht erschöpfend ist und dass Rechte jeglicher Art, die mittels anderer auf objektiven Kriterien beruhenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahren gewährt wurden, für die Zwecke der Bestimmung der Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie nicht ausschlaggebend sind.