Art. 1 Buchst. j 32019D0002Begriffsbestimmungen
„Finanzmarktinfrastrukturen des Eurosystems“ bezeichnet über die Marktinfrastrukturen der Zentralbanken des Eurosystems bereitgestellte Dienste, die aus den…
Erwägungsgrund 6 32025D0222BESCHLUSS (EU) 2025/222 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Januar 2025 über den Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen und Zentralbankkonten (EZB/2025/2)
Das Eurosystem beabsichtigt, allen für die Teilnahme an TARGET zugelassenen Teilnehmern direkten Zugang zu TARGET zu gewähren. Demzufolge sollten…
Erwägungsgrund 3 32023D0549BESCHLUSS (EU) 2023/549 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 6. März 2023 über den Zugang zu bestimmten TARGET-Daten und deren Nutzung und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/9 (EZB/2023/3)
Die TARGET2-Komponenten-Systeme, deren Eigentümerinnen und Betreiberinnen die Zentralbanken des Eurosystems sind, wurden im Sinne der Verordnung der…
Erwägungsgrund 6 32022D0911BESCHLUSS (EU) 2022/911 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. April 2022 zu den TARGET-EZB-Bedingungen und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2022/22)
Die TARGET2-Komponenten-Systeme, deren Eigentümerinnen und Betreiberinnen die jeweiligen Zentralbanken des Eurosystems sind, wurden in ihrer Gesamtheit als ein…
Erwägungsgrund 5 32025D0222BESCHLUSS (EU) 2025/222 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Januar 2025 über den Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen und Zentralbankkonten (EZB/2025/2)
Weder auf der Grundlage der Richtlinie 98/26/EG noch der Richtlinie (EU) 2015/2366 wird Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor automatisch Zugang zu…