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Weder auf der Grundlage der Richtlinie 98/26/EG noch der Richtlinie (EU) 2015/2366 wird Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor automatisch Zugang zu den Zahlungssystemen gewährt, die gemäß Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich, Artikel 17, Artikel 18 und Artikel 22 der ESZB-Satzung betrieben werden, wie beispielsweise das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation. TARGET besteht aus einer Vielzahl von Zahlungssystemen und stellt Konten für die Abwicklung von Transaktionen in Euro in Zentralbankgeld zur Verfügung. Somit nimmt TARGET eine wesentliche Rolle bei der Ausübung bestimmter grundlegender Aufgaben des Eurosystems ein, einschließlich der Förderung des reibungslosen Funktionierens von Zahlungssystemen. Die für die Teilnahme an TARGET geltenden Zugangsvoraussetzungen und Vorschriften sind in der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) festgelegt
Das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) ist gegenwärtig in der Leitlinie EZB/2012/27 geregelt. Ab dem 20.…
Das Eurosystem beabsichtigt, allen für die Teilnahme an TARGET zugelassenen Teilnehmern direkten Zugang zu TARGET zu gewähren. Demzufolge sollten…
Wie TARGET2 besteht TARGET aus einer Vielzahl von Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystemen, von denen jedes eine Komponente darstellt, die von einer Zentralbank…
Beantragt ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor Zugang zu TARGET bei einer Zentralbank des Eurosystems, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 1…
Am 24. Februar 2022 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) , die die Inbetriebnahme eines transeuropäischen…
Am 24. Februar 2022 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) , die die Inbetriebnahme eines transeuropäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.