Erwägungsgrund 8 32019D2137
Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 hin getroffen hat, unzureichend waren —
Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 hin getroffen hat, unzureichend waren —