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1. Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 15 befördert worden sind, gelten 2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. 3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „…“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärung erforderlich. 4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen;
als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire:
Erzeugnisse, die vollständig in Côte d’Ivoire gewonnen worden sind;
Erzeugnisse, die in Côte d’Ivoire von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.
diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls und sie wurden Be- oder Verarbeitungen…
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig in Côte d’Ivoire gewonnen oder hergestellt worden sind;
Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können, gilt dieser…
Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Côte d’Ivoire oder den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder…
Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen…
1. Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein. 2. Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire erhalten bei ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.