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Eine interessierte Partei kann den Anhörungsbeauftragten ersuchen, eine etwaige Weigerung der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen, dieser Partei innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu der für interessierte Parteien einsehbaren Akte oder zu einem bestimmten Dokument im Besitz der Kommission zu geben, zu überprüfen. Der Anhörungsbeauftragte prüft den Fall und trifft eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiger oder teilweiser Zugang gewährt oder ob der Zugang zu der Akte oder dem angeforderten Dokument verweigert wird.
Der Anhörungsbeauftragte bestimmt, innerhalb welcher Fristen von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen ein Zugang gewährt wird.
Hat ein Beteiligter, der sein Recht auf Einsicht in die Akte ausgeübt hat, Grund zu der Annahme, dass die Kommission über Unterlagen verfügt, die ihm nicht…
Auf Antrag gewährt die Kommission den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, sowie dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. Die…
Auf Antrag einer untersuchten Partei oder des Beschwerdeführers, wenn der Beschluss seine Interessen beeinträchtigen könnte, gewährt die federführende…
Beschwerdeführer, betroffene Parteien, die Mitgliedstaaten und die Vertreter des betreffenden Drittlandes oder der betreffenden Drittlandstelle können in die…
Die Verteidigungsrechte des Torwächters, des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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