Erwägungsgrund 1 32019D0339
Gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Der Artikel enthält eine Reihe von Verfahrensrechten, die für interessierte Parteien in Verwaltungsverfahren gelten, die möglicherweise ihre Interessen berühren.