Erwägungsgrund 7 32011D0695
Die Kommission kann einen oder mehrere Anhörungsbeauftragte ernennen und sollte ihnen einen Mitarbeiterstab bereitstellen. Stellt ein Anhörungsbeauftragter fest, dass er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben in einem Interessenkonflikt befindet, so sollte er die Arbeit in der betreffenden Sache einstellen. Ist ein Anhörungsbeauftragter verhindert, so sollte ein anderer Anhörungsbeauftragter dessen Aufgaben übernehmen.