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In diesem Beschluss sollten die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren betreffenden Daten sowie die Verfahren für die Übermittlung der Gebührenfaktoren durch die Gebührenschuldner, die die Gebührenfaktoren zur Berechnung der Aufsichtsgebühren weiterhin gesondert melden müssen, und von NCAs an die EZB festgelegt werden. Insbesondere sollten das Format, die Häufigkeit und die Termine für diese Übermittlung sowie die Arten der Qualitätsprüfungen, die die NCAs vor Übermittlung der Gebührenfaktoren an die EZB vorzunehmen haben, festgelegt werden.
Dieser Beschluss legt die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der der Gebührenfaktoren zur Berechnung der von beaufsichtigten Unternehmen und…
Gebührenschuldner, die weiterhin gesondert melden müssen, sollten die Gebührenfaktoren unter Verwendung der in den Anhängen I und II enthaltenen Vorlagen an die…
Für beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen und der EZB ihre Entscheidung, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in…
Gebührenschuldner, deren Gebührenfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmt werden, übermitteln der relevanten NCA die Gebührenfaktoren jedes Jahr…
Es sollte die Konsistenz zwischen der Bestimmung der Gebührenfaktoren von Gebührenschuldnern, für die die EZB bereits aufsichtliche Informationen durch COREP…
Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.