Erwägungsgrund 8 32019D0038
Bei der Berechnung der Gebührenfaktoren sieht Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Möglichkeit vor, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen. Die betreffenden Gebührenschuldner sollten der EZB anzeigen, ob sie beabsichtigen, den Beitrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen für einen Gebührenfaktor oder beide Gebührenfaktoren nicht zu berücksichtigen. Die Frist für die Übermittlung der Anzeige sollte im Einklang mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren stehen.