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Nach dem überarbeiteten Rahmenwerk gemäß Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollte als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren grundsätzlich weiterhin der 31. Dezember des Jahres gelten, das dem Gebührenzeitraum, für den die Gebühren berechnet werden, vorhergeht. Dadurch können aufsichtliche Informationen, die der EZB bereits gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (gemeinsame Berichterstattung (Common Reporting — COREP) und Finanzberichterstattung (Financial Reporting — FINREP)) sowie gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (FINREP) zur Verfügung stehen, bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für die Mehrheit der Gebührenschuldner verwendet werden.
Insbesondere hat die EZB beschlossen, keine Vorauszahlungen auf die jährlichen Aufsichtsgebühren mehr zu verlangen. Die Gebühren sollten nur nach Ende des…
Die Gebührenfaktoren werden für jeden Gebührenzeitraum auf der Grundlage von Daten bestimmt, welche die beaufsichtigten Unternehmen für Aufsichtszwecke mit dem…
Die Gebührenfaktoren werden für jeden Gebührenzeitraum auf der Grundlage von Daten bestimmt, welche die beaufsichtigten Unternehmen für Aufsichtszwecke mit dem…
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) werden die Gebührenfaktoren, die zur…
Die EZB gewährt jedem Gebührenschuldner spätestens bis 15. Januar des auf den Gebührenzeitraum folgenden Jahres Zugriff auf seine Gebührenfaktoren. Die…
Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.